DR. ETZEL SEIFERT BÄR

Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Wir sind Rechtsanwälte, die auf Compliance-Lösungen und die Beratung bei Errichtung und Betrieb von Hinweisgeberschutzsystemen spezialisiert sind.

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist da!

Alle Arbeitgeber ab einer gewissen Größe – u.a. Unternehmen aller Art und die öffentliche Hand – sind gesetzlich verpflichtet, Systeme zum Schutz von Hinweisgebern einzurichten. Wir können Sie als Ihre Rechtsanwälte bei der Einrichtung der Systeme unterstützen und mit Aufgaben der internen Meldestelle von Ihnen betraut werden.

Wir beraten Sie außerdem bei

  • Einführung compliance-gerechter Strukturen in Ihrem Unternehmen,
  • Criminal Compliance,
  • Tax Compliance,
  • Lieferkette,
  • Nachhaltigkeit („Environment Social Governance“, ESG) und Compliance.

Wir unterstützen weiterhin Manager bei der Vermeidung von Risiken für das Unternehmen und bei der Vermeidung eigener Haftungsrisiken.

Was wir anbieten

Das besondere Leistungsmerkmal von ESB-Compliance ist, dass wir nicht nur theoretische Compliance-Lösungen aus dem Lehrbuch anbieten, sondern aus unserer langjährigen Tätigkeit als Fachanwälte für Strafrecht über umfangreiche Erfahrungen verfügen, wie man sich verhält, wenn ein Problem da ist und insbesondere wie es vermieden werden kann. Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht haben wir zudem die jahrzehntelange Erfahrung, Problembereiche vertraglich zu fassen und entsprechend in gesellschaftsrechtlichen Strukturen abzubilden.

Unsere Schwerpunkte liegen auf folgenden Bereichen:

Hinweisgeberschutzgesetz

Sie können uns als Rechtsanwälte nach dem HinSchG mit Aufgaben im Zusammenhang mit der internen Meldestelle betrauen. Wir werden dabei sicherstellen, dass Sie den Voraussetzungen des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes genügen. Insbesondere beraten wir Sie als erfahrene Rechtsanwälte und Partner hinsichtlich der rechtlichen Relevanz bezüglich Qualität und Gefahren der eingehenden Hinweise und des erforderlichen weiteren Verhaltens, insbesondere auch mit Blick auf Ihre Compliance-Strukturen. 

Criminal-Compliance

einschließlich der Einführung compliance-gerechter Strukturen sowie der Unterstützung des Managements bei der Vermeidung von Risiken für das Unternehmen und bei der Vermeidung eigener Haftungsrisiken.

Compliance und Lieferkette

mit einer auf das jeweilige Unternehmen zugeschnittenen Herangehensweise und Lösung in Bezug auf das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, einschließlich der Thematik des Menschenrechtsbeauftragten, der sonstigen Bezüge zu ESG-Themenstellungen und der Wechselwirkung zum neuen Hinweisgeberschutzgesetz.

Tax-Compliance

die bevorstehende Veränderung der Rahmenbedingungen für Außenprüfungen und die Einführung eins neuen Sanktionssystems erfordern Steuerkontrollsysteme, um die Einhaltung steuerlicher Pflichten in Unternehmen sicherzustellen und zu dokumentieren.

Warum brauchen Unternehmen und Organisationen Hinweisgeberschutz?

Das Hinweisgeberschutzgesetz war keine einfache Geburt, ist nun aber seit dem 02.07.2023 wirksam (BGBl. 2023 I Nr. 140). Die betroffenen Beschäftigungsgeber mit mehr als 249 Beschäftigten müssen dementsprechend geeignete gesetzeskonforme Melde- und Compliance-Strukturen aufbauen, die es hinweisgebenden Personen ermöglichen, auf Missstände (etwa Korruption, wettbewerbswidrige Absprachen, Geldwäsche, Verstöße gegen Regeln zu Produktsicherheit, Geschäftsgeheimnissen und Umweltschutz etc.) hinzuweisen. Im Dezember 2023 folgen (kleinere) Beschäftigungsgeber mit mehr als 49 Beschäftigten.

Die gesetzlichen Voraussetzungen einzuhalten, ist eine Herausforderung, insbesondere für mittelständische Unternehmen ohne Stabstellen. Dabei wird manchmal der Eindruck vermittelt, mit den angebotenen Lösungen sei alles erledigt, man müsse sich „nicht mehr kümmern“. Zentral ist auf jeden Fall, den gesetzlichen Anforderungen vollständig in Errichtung und Betrieb eines gesetzeskonformen Hinweisgebersystems nachzukommen. Dabei können „externe Lösungen“ eine gute Rolle spielen. Wir sind der Meinung, es geht aber nicht nur um Technik, sondern vor allem um Substanz, etwa schnell und zielsicher bei den Hinweisen „Spreu vom Weizen zu trennen“, das rechtlich und tatsächlich Relevante vom Unwichtigem. Auch ist die Schaffung bzw. der Erhalt einer offene Unternehmenskultur, neudeutsch „speek-up-culure“, von großer Bedeutung, also der richtige geistige Rahmen, in dem sich ein dann auch effizientes Hinweisgebersystem bewegt. Denn das System ist nicht Selbstzweck, sondern dient dazu, über den Schutz der Hinweispersonen den Boden zu bereiten, Missstände aufdecken und abstellen zu können, die Unternehmen besser zu machen.

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist nicht durchgängig klar formuliert, es hat Lücken und Schwachstellen, gerade wegen seiner bewegten Gesetzgebungsgeschichte. Es bleiben daher viele herausfordernde Themen, auch abseits der üblichen Checklisten und „FQA“. Wir wollen weiterhin auf besondere Aspekte eingehen und diese „weiter-denken“. Hierzu finden Sie unter „Blog und Beiträge“ Betrachtungen zu Inhalten und Zusammenhängen. kurz: „Hinweise“ zum besseren Verständnis.

Warum benötigen Unternehmen Compliance-Strukturen?

In den letzten Jahrzehnten stehen Unternehmen und das Management zunehmend unter kritischer Beobachtung von Strafverfolgungsbehörden, Zollbehörden, Steuerbehörden und Bundeskartellamt.

Vernünftige Compliance-Strukturen sichern eine gute Corporate Governance, schützen vor Strafverfolgung und Schadensersatzansprüchen und dienen dem Management zur Entlastung von den erheblichen Haftungsrisiken, die mit der Tätigkeit einhergehen.

Wer im Ernstfall nachweisen kann, dass er gesetzeskonforme Compliance-Strukturen in seinem Unternehmen geschaffen hat, kann bei Fehltritten einzelner Mitarbeiter nicht mehr in die Haftung genommen werden, wenn er nicht persönlich daran beteiligt war.

Fehlen entsprechende ernsthaft eingeführte Strukturen, haftet stets auch das Management.

Wer sind wir?

Wir sind eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, die über langjährige Erfahrungen im Handels- und Gesellschaftsrechtsrecht sowie Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht verfügen. Wir Partner der ESB-Compliance sind nach wie vor als Rechtsanwälte im Wirtschafts-, Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht tätig und beziehen gerade hieraus die notwendige Expertise für die angebotenen Compliance-Lösungen.

Dr. Matthias Etzel

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

Rechtsanwalt Dr. Matthias Etzel ist langjährig spezialisiert im Handels- und Gesellschaftsrecht. Sein besonderer Schwerpunkt liegt auf dem Hinweisgeberschutzgesetz und Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sowie den sich daraus ergebenden Aspekten für die Corporate Governance und Compliance von Unternehmen und Organisationen. 

Studium an den Universitäten Frankfurt und Lausanne, 1994 Eintritt in das Büro Nürnberg von Beiten Burkhardt, ab 2001 Equity Partner Beiten Burkhardt, 2006 Fachanwaltszulassung, 2016 Wechsel in das Büro München von Beiten Burkhardt, 2021 in eigener Kanzlei, 2022 Gründung der Dr. Etzel Seifert Bär Rechtsanwälte Partnerschaft mbB.

Alexander Seifert

Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Verteidiger für Steuerstrafrecht (DSV)

 

Rechtsanwalt Seifert ist Spezialist für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht und Partner der Kanzlei Seifert Bär Rechtsanwälte PartmbB in Nürnberg.

Er verfügt über umfangreiche Erfahrung in sämtlichen Compliance-relevanten strafrechtlichen und steuerstrafrechtlichen Gebieten.

Als aktuelle Beispiele können u.a. „Dieselgate“ und ein umfangreiches Kartellverfahren genannt werden.

 

Maximilian Bär

Fachanwalt für Strafrecht, Wirtschaftsmediator (MuCDR)

 

Rechtsanwalt Bär ist als Strafverteidiger mit Schwerpunkt im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht tätig. Er verteidigt und berät u.a. Geschäftsführer von Unternehmen aus dem Gesundheitswesen, dem Baugewerbe, Gaststätten-, und Lebensmittelgewerbe.

Die Verteidigung und Präventionsberatung gegen Vorwürfe der Korruption, Untreue, Lohnsteuer- sowie Sozialabgabenhinterziehung sind sein Tagesgeschäft.

Kontakt

Tel: +49 911 47713969-0
Fax: +49 911 47713969-9

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